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Sicherheitstechnik

Rauchwarnmelder in Bottrop: § 47 BauO NRW für Eigenheim, Zechenhaus und Mietwohnung

Pflichträume, Fristen, Einbau- und Wartungspflicht nach § 47 BauO NRW – erklärt für Bottroper Haushalte.

3 Min. Lesezeit

Hand drückt den Testknopf eines Rauchwarnmelders an der Decke eines Kinderzimmers

56 von 100 Bottroper Gebäuden sind Ein- oder Reihenhäuser, viele davon von ihren Eigentümern selbst bewohnt. Das macht die Rauchwarnmelderpflicht hier übersichtlicher als in reinen Mieterstädten: Die beiden Pflichten, die die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen auf Eigentümer und Bewohner verteilt, treffen im eigenen Haus dieselbe Person. Die Regeln im Einzelnen.

Welche Räume § 47 BauO NRW meint

Vorgeschrieben ist mindestens ein Rauchwarnmelder in jedem Schlafraum, jedem Kinderzimmer und jedem Flur, über den ein Rettungsweg aus einem Aufenthaltsraum führt. Das Gerät muss so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Küche, Bad, Keller und Treppenhaus nennt das Gesetz nicht; fürs Wohnzimmer gibt es keine Pflicht, wohl aber eine klare Empfehlung. Wer in den Außenbereichen von Kirchhellen mit Öl heizt, ergänzt sinnvollerweise einen CO-Melder im Heizraum – freiwillig, aber naheliegend.

Die Fristen sind abgelaufen

Für Neubauten gilt die Pflicht seit dem 1. April 2013, bestehende Wohnungen mussten bis zum 31. Dezember 2016 nachgerüstet sein. Seither gibt es keine Übergangsregelung mehr: Eine Wohnung ohne Melder in den Pflichträumen entspricht nicht der Bauordnung – ob Reihenhaus in Fuhlenbrock, Siedlungshaus in Batenbrock oder Neubau an der Beckstraße.

Zwei Pflichten, oft eine Person

  • Einbau und Ersatz: Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers, bei Mietwohnungen also der Vermieterseite. Fachpersonal schreibt das Gesetz dafür nicht vor.
  • Betriebsbereitschaft: Prüftaste, Reinigung und Batteriewechsel liegen bei der „unmittelbar besitzhabenden Person“, also beim Mieter oder beim selbst nutzenden Eigentümer – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung ausdrücklich selbst, etwa über einen Wartungsvertrag.
  • Im Eigenheim: Beide Rollen fallen zusammen. Wer in Eigen oder Grafenwald im eigenen Haus lebt, ist für Kauf, Montage und jährlichen Test gleichermaßen zuständig.

Geräte und Platzierung

Zugelassen sind Melder nach DIN EN 14604 mit CE-Zeichen; das Q-Label kennzeichnet Geräte mit fest verbauter Zehnjahresbatterie und geprüfter Fehlalarmsicherheit. Montiert wird mittig an der Decke, mindestens 50 Zentimeter von Wänden und Unterzügen entfernt. Räume über 60 Quadratmeter, verwinkelte Grundrisse und lange Flure – auf Kirchhellener Höfen keine Seltenheit – brauchen weitere Melder; eine Funkvernetzung ist zulässig und über mehrere Etagen sinnvoll. Unter Dachschrägen, ob Zechenhaus oder ausgebauter Speicher, gehört der Melder nicht in die Spitze, sondern etwas darunter, wo sich kein Warmluftpolster bildet. Nach zehn Jahren wird das Gerät komplett ersetzt, weil die Sensorik nachlässt.

Wenn Sie Melder fest verdrahten, vernetzen oder an eine Alarmanlage koppeln möchten, vermitteln wir Ihnen in Bottrop einen Elektriker aus unserem Partnernetzwerk – mehr unter Alarmanlagen.

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